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Außergewöhnliche Belastungen nach § 33 Einkommensteuergesetz (EStG), zu denen insbesondere Krankheitskosten u. Fahrtkosten Behinderter gehören, werden bei der Berechnung der Einkommensteuer nur insoweit berücksichtigt, als die Aufwendungen die zumutbare Belastung übersteigen.
Wie hoch die zumutbare Belastung im Einzelfall ist, können Sie hier ermitteln:
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